Inhalt des Dokuments
Kooperationsvertrag
zwischen der Technischen Universität
Berlin
- vertreten durch den Präsidenten
Prof. Dr. Dieter
Schumann
nachstehend TUB genannt
und
dem DGB Landesbezirk Berlin-Brandenburg
vertreten durch die
Vorsitzende -
Frau Christiane Bretz
nachstehend DGB
genannt
§1: Ziel und Gegenstand der
Vereinbarung
Die Parteien streben eine
Zusammenarbeit auf wissenschaftlicher Basis im Rahmen der ihnen
gesetzlich oder satzungsrechtlich obliegenden Aufgaben auf der Ebene
der Einrichtungen der TUB und des DGB, Landesbezirk Berlin, sowie der
Berliner Bildungsstätten der Gewerkschaften im DGB, Landesbezirk
Berlin, an. Bildungseinrichtungen der Gewerkschaften, soweit sie
Bundeseinrichtungen sind, sollen mit Zustimmung der jeweiligen Haupt-
bzw. Bundesvorstände der Einzelgewerkschaften in die Zusammenarbeit
einbezogen werden. Ziel der Vereinbarung ist eine verstärkte
Behandlung von Problemen der Arbeitnehmer und der Arbeitswelt in der
Wissenschaft, um eine den gesellschaftlichen Erfordernissen
entsprechende Erweiterung der beruflichen und sozialen Kompetenz der
Arbeitnehmer zu erreichen.
§2:
Aufgaben der Vertragsparteien
(1) Die TUB
unterstützt im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten im Bereich von
Forschung und Lehre den DGB, Landesbezirk Berlin, sowie die
entsprechenden Bildungseinrichtungen bei der wissenschaftlichen
Durchdringung von Problemen der Arbeitswelt. Sie unterrichtet den
Vertragspartner von an der TUB erarbeiteten, für die Arbeitswelt
relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere durch eine
entsprechende Gestaltung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des
Präsidenten und der Arbeit der Kooperationsstelle.
(2) Der DGB, Landesbezirk Berlin, und die Bildungseinrichtungen der
Einzelgewerkschaften tragen die sich aus ihrer Arbeit ergebenden
Problemstellungen an die Technische Universität Berlin heran. Der DGB
und seine Gewerkschaften beraten und unterstützen die TUB bei der
Durchführung und Weiterentwicklung von berufspraktischen
Studienanteilen. Der DGB wird im Rahmen seiner Möglichkeiten die TUB
bei der Durchführung von Forschungsprojekten, insbesondere im
betrieblichen und gewerkschaftlichen Bereich, unterstützen (z.B.
durch die Vermittlung von Experten und Ansprechpartnern und von
Betriebszugang).
§3:
Kooperationsstelle
(1) Zur Umsetzung des
Kooperationsvertrages wird an der TUB die "Kooperationsstelle
Hochschule/Gewerkschaften" fortgeführt. Sie ist eine
Untergliederung der Zentraleinrichtung Kooperation (ZEK) gem. § 4,
Abs. 3 der Ordnung der ZEK. Die Kooperationsstelle nimmt folgende
Aufgaben wahr:
1. Ermittlung des sich in Öffentlichkeit
und Arbeitswelt ergebenden Bedarfs an Arbeitnehmer- und
arbeitsweltbezogenen Forschungsthemen, die auf das Fächerspektrum der
TUB beziehbar sind.
2. Ermittlung der an der TUB
vorhandenen Forschungskapazitäten zu diesen Themen und der an der TUB
gegebenen Möglichkeiten, diese zu bearbeiten.
3.
Bestandsaufnahme und Betreuung vorhandener und Initiierung neuer
Kooperationsbeziehungen zwischen Mitgliedern und Einrichtungen der TUB
und des DGB.
4. Erarbeitung gemeinsamer
Weiterbildungsprogramme in den Weiterbildungseinrichtungen der
Kooperationspartner.
5. Vorbereitung und Unterstützung bei
der Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und bei gemeinsamen
Veröffentlichungen der Kooperationspartner bzw. ihrer
Einrichtungen.
6. Organisatorische und inhaltliche
Unterstützung des personellen Austauschs in Forschung und Lehre
zwischen Einrichtungen an der TUB und beim DGB.
7.
Unterstützung der Angehörigen der Vertragsparteien bei der
Antragstellung für im Rahmen des Kooperationsvertrages beabsichtigte
Vorhaben in Forschung und Lehre.
§4:
Personelle und sachliche Ausstattung der
Kooperationsstelle
(1) Die personelle
Besetzung der Kooperationsstelle erfolgt durch den Präsidenten der
TUB im Einvernehmen mit dem Beirat gemäß § 5.
(2) Der
DGB, Landesbezirk Berlin, stellt der Kooperationsstelle aus dem
Bereich der Technologie- und Innovationsberatung personelle
Kapazitäten zur Beratung und Koordination zur Verfügung. Er wird
gemeinsame Aktivitäten im Rahmen dieses Vertrages, wie z.B.
Weiterbildungsseminare, aus entsprechenden Mitteln finanzieren. Die
Nutzung von gewerkschaftlichen Bildungseinrichtungen und
Tagungsstätten wird im Rahmen des §1 mit dem Ziel der kostenlosen
Überlassung für gemeinsame Aktivitäten geregelt. Die
Hans-Böckler-Stiftung stellt für gemeinsame Forschungsprojekte
finanzielle Mittel in Aussicht.
(3) Der erforderliche
Grundbedarf an Sachmitteln wird von der TUB gestellt.
(4)
Der DGB bemüht sich laufend, durch von ihm vermittelte Drittmittel
den Haushalt der TUB soweit zu entlasten, daß die Aktivitäten der
Kooperationsstelle zu etwa einem Drittel von diesen Mitteln finanziert
werden.
Sachmittel, die über die Regelung im Absatz 3
hinausgehen, werden durch einzuwerbende Drittmittel gedeckt.
§5: Beirat der Kooperationsstelle
(1)Zur Durchführung und Sicherung dieser Vereinbarung
wird ein Beirat aus je drei Vertretern der TUB und des DGB jeweils
für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Vorsitzende des Rates der
ZEK ist Mitglied des Beirates ohne Stimmrecht.
(2)Der
Beirat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er kann
sich eine Geschäftsordnung geben.
(3)Der Beirat wird
mindestens einmal im Jahr vom/von der Vorsitzenden des Rates der ZEK
einberufen.
§6: Aufgaben des
Kooperationsbeirates
Der Beirat hat
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Unterstützung bei der
Durchführung der Kooperationsvereinbarung zwischen der TUB und dem
DGB, Landesbezirk Berlin, sowie den Bildungseinrichtungen der
Einzelgewerkschaften;
2. Förderung der Zusammenarbeit
zwischen Hochschule und Arbeitnehmern und deren Gewerkschaften;
3. Anregungen zu gemeinsamen Arbeitsvorhaben in Forschung und
Lehre und Abgabe entsprechender Stellungnahmen gegenüber den für die
Entscheidung zuständigen Gremien;
4. Entwicklung von
Initiativen zur Umsetzung gemeinsamer Arbeitsergebnisse und Beratung
der Gremien der akademischen Selbstverwaltung in Fragen, die die
Erfüllung von Aufgaben aus dem Kooperationsvertrag betreffen;
5. Er prüft und kommentiert den Teil der
Rechenschaftsberichte der ZEK, der sich auf die Kooperationsstelle
Hochschule/Gewerkschaften bezieht.
§7: Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung
Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft. Sie gilt
für die Dauer von 5 Jahren und verlängert sich jeweils für den
gleichen Zeitraum, wenn nicht eine der beiden Vertragspartner 6 Monate
vor Ablauf der Vereinbarungsfrist den Vertrag schriftlich kündigt.
Unabhängig davon kann der Vertrag aus wichtigem Grund mit einer Frist
von 6 Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden.
Berlin, den 13. 3. 1995
Prof. Dr. Dieter
Schumann
für die
Technische Universität Berlin
Christiane Bretz
für den
DGB Landesbezirk
Berlin/Brandenburg